Einkaufsbedingungen

der Buhmann Systeme GmbH

(Stand 01.09.2003)

1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen.
Abänderungen und Ergänzungen sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

2. Bestellungen

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Auftragserteilungen bzw. Bestelländerungen sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Bestelldatum schriftlich zu bestätigen oder innerhalb dieses Zeitraumes durch Lieferung zu entsprechen. Geht dem Auftraggeber keine Auftragsbestätigung zu, so behält sich der Auftraggeber vor, den Vertrag/Bestellung ohne Kostenübernahme zurückzuziehen.

3. Lieferung

3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung “frei Werk” vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.2 Wenn vereinbarte Termine aus einem vorn Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir, unbeschadet weitergehen- der gesetzlicher Regelungen, nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
3.3 Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.
3.4 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.5 Für Beschädigungen infolge mangelnder Verpackung haftet der Auftragnehmer.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.

5. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

6. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk, inkl. Fracht, Versicherung und Verpackung, Mehrwertsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen bzw. die Leistungen erbracht sind. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei Vorliegen von Mängelrügen ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur Behebung derselben ganz oder teilweise zurückzubehalten, wobei die vereinbarten Skontofristen ab Zeitpunkt der Behebung erneut gelten.

8. Gewähr

8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, die Lieferung oder Leistung, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Wir sind berechtigt, für Mängel der Lieferung oder Leistung, unbeschadet der uns nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte, nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu fordern oder die ganze oder teilweise Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt vierundzwanzig Monate, nach endgültiger Inbetriebnahme, spätestens jedoch dreißig Monate nach Lieferung, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist.
8.3 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.
8.4 In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung übermäßiger Schäden, sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.

9. Produktschäden

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigem Dritten aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und sowie der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft, Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägig gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE-, und CE-Vorschriften entsprechen.

10. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

11. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellt. Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

12. Geheimhaltung

Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten und dergleichen, sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind. dürfen Dritte nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Erzeugnisse. die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz des Bestellers, Kempten/Allgäu oder der Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechtes oder sonstiges Konventionen über Recht des Warenkäufers ist ausgeschlossen.

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